Was wir wollen - wie wir's tun: Unsere Statuten

Jeder Verein braucht Ziele, Spielregeln und eine Arbeitsgrundlage. Hier finden Sie unsere - die Satzung des Vereins.

 

Statuten (Satzung)

Art. 1 Name und Zweck

Unter dem Namen „Freunde des Kunstmuseums Basel und des Museums für Gegenwartskunst“ besteht ein Verein gemäss Art. 60ff. ZGB. Er bezweckt – die Öffentliche Kunstsammlung ideell und materiell zu unterstützen – seinen Mitgliedern und weiteren Kreisen Anregung und Förderung aus allen Gebieten der bildenden Kunst zu vermitteln.

 

Art. 2 Mitgliedschaft

Der Verein kennt folgende Arten von Mitgliedschaften: JungeFreunde, Einzelmitgliedschaft, Familienmitgliedschaft, Firmenmitgliedschaft, FreundePlus, Förderer/Förderin, Gönner/-in, Ehrenmitgliedschaft. Die Höhe der Beiträge wird in einem Anhang als integralem Bestandteil der Statuten geregelt.

Jede Mitgliedschaft hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Der Beitritt zum Verein steht jedermann gegen Bezahlung eines Jahresbeitrages offen. Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten / die Präsidentin auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen.

Lebenslängliches Mitglied wird, wer den 25fachen normalen Mitgliederbeitrag in der jeweiligen Kategorie entrichtet; es ist von der Leistung der Jahresbeiträge befreit. Alle Mitglieder des Vereins geniessen freien Eintritt in das Kunstmuseum und das Museum für Gegenwartskunst.

 

Art. 3 Mitgliederversammlung

Die Versammlung der Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt schriftlich 10 Tage vor dem Termin, unter Bekanntgabe der Traktanden. Anträge, welche in der Versammlung zur Abstimmung kommen sollen, müssen dem Vorstand wenigstens 6 Tage vor der Versammlung eingereicht werden. Ausserordentliche Mitgliederversammlung können unter Angabe des Grundes von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden.

 

Art. 4 Kompetenzen der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. In der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung, die in der ersten Hälfte des Vereinsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht, stattfinden soll, müssen folgende Geschäfte erledigt werden:

a) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten / der Präsidentin

b) Wahl der beiden Rechnungsrevisor/-innen und der beidenSuppleant/-innen

c) Entgegennahme und Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung

d) Festlegung der Höhe der Mitgliederbeiträge (Anhang der Statuten)

e) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an Mitglieder, die sich um den Verein in besonderem Masse verdient gemacht haben. Diese gibt den Geehrten die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, befreit sie aber von der Pflicht zur Leistung eines Jahresbeitrages.

In jeder Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei schriftlichen Abstimmungen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, welche eine Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins betreffen, können nur in einer Versammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt.

 

Art. 5 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin, dem/der Statthalter/-in, dem/der Kassier/-in, dem/der Sekretär/-in und Beisitzern/Beisitzerinnen. Die Gesamtzahl des Vorstandes soll mindestens 5 Personen betragen. Der Direktor / die Direktorin der Öffentlichen Kunstsammlung ist stets von Amtes wegen Mitglied des Vorstandes. Präsident/-in, Statthalter/-in und Kassier/-in führen zu Zweien die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein.

 

Art. 6 Kompetenzen des Vorstandes

Der Vorstand soll durch seine Aktivitäten in Zusammenarbeit mit der Direktion der Öffentlichen Kunstsammlung den Mitgliedern des Vereins eine möglichst hohe künstlerische Anregung bieten.

Der Vorstand beschliesst mit einfacher Mehrheit (bei Stimmengleichheit: Stichentscheid des Präsidenten / der Präsidentin) über die Veranstaltungen des Vereins und über die Verwendung der Mittel.

Der Vorstand entscheidet über die eigenen Ankäufe des Vereins und über Beiträge an Erwerbungen der Öffentlichen Kunstsammlung. Ankaufsvorschläge können von jedem Mitglied zu Handen des Vorstandes gemacht werden. Die Ankäufe selbst müssen im Einverständnis mit der Öffentlichen Kunstsammlung erfolgen. Dabei sind die im Museum geltenden Regeln zu beachten.

Der Vorstand behält sich für zwingende Fälle das Recht der Verweigerung oder des Entzuges der Vereinszugehörigkeit vor. Der Vorstand ist jederzeit ermächtigt, den Verein im Handelsregister einzutragen.

 

Art. 7 Kunstwerke des Vereins

Die vom Verein erworbenen Kunstwerke werden der Öffentlichen Kunstsammlung als dauerndes Depositum übergeben. Zurückziehung, Tausch oder Veräusserung von Kunstwerken können nur mit Genehmigung der Öffentlichen Kunstsammlung erfolgen.

 

Art. 8 Haftungsausschluss

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; ein Rückgriff auf das Vermögen der Mitglieder ist ausgeschlossen. Es besteht keine Nachschusspflicht der Mitglieder.

 

Art. 9 Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes Eigentum an die Öffentliche Kunstsammlung, die es nur im Sinne des bisherigen Vereinszweckes verwenden darf. Änderungen:

 

  • Änderung: des Namens in Freunde des Kunstmuseums Basel und des Museums für Gegenwartskunst. Beschlossen an der Mitgliederversammlung Basel, 4. April 2000

  • Änderung Mitgliedschaften, Höhe der Beiträge und Einführung der Mitgliederkategorie Mitglied bis 25 Jahre: Beschlossen an der Mitgliederversammlung, Basel, 6. Mai 2003

  • Änderung Mitgliedschaften, Einführung der Mitgliederkategorie FreundePlus per 1.7.2005: Beschlossen an der Mitgliederversammlung 24. Mai 2005

  • Änderung Mitgliedschaften, Einführung der Mitgliederkategorie JungeFreunde per 1.6.2007: Beschlossen an der Mitgliederversammlung 8. Mai 2007

 

Anhang (integraler Bestandteil der Statuten):

Höhe der jährlichen Beiträge der Mitgliedschaften Stand: 1. 6. 2007

Mitglied bis 35 Jahre: CHF 35.00

Einzelmitgliedschaft: CHF 80.00

Familienmitgliedschaft: CHF 120.00

Firmenmitgliedschaft: CHF 500.00

FreundePlus: CHF 1500.00

Förderer/Förderin: CHF 5’000.00

Gönner/-in: CHF 15’000.00

Die Mitgliedschaft als Förderer/Förderin und Gönner/-in steht natürlichen und juristischen Personen offen.